Schulbesuchspflicht – Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern vor oder nach Ferienabschnitten
Gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch zur Verlängerung der Ferienzeiten ist nicht vorgesehen. Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen, ist kein „wichtiger persönlicher Grund“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung eine Beurlaubung ermöglicht. Entsprechende Anträge sind deshalb abschlägig zu bescheiden.
Werden die Schülerinnen und Schüler für einen solchen Zeitraum beispielsweise wegen Krankheit entschuldigt und erscheint das tatsächliche Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes zweifelhaft, kann unter den Voraussetzungen des § 2 Schulbesuchsverordnung die Vorlage eines ärztlichen oder gar amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Quelle: Infodienst Schulleitung. Amtliches Mitteilungsblatt des Kultusminsterium Baden -Württemberg
Ferienplan 2023-2024